Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Vertragsgrundlagen, Allgemeines
1.01 Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschl. Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen nur zu
diesen Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.
1.02 Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabsprachen, Änderungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.03 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend.
Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, bleiben uns vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand und dessen
Gebrauchsfähigkeit nicht erheblich geändert werden. Für Materialauszüge, auch für die durch den Besteller, wird keine Gewähr oder Haftung übernommen.
1.04 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Allein-Eigentum und Allein-Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten,
auch auszugsweise, nicht weitergegeben werden.
1.05 Durch Vergütung von Kosten für Werkzeuge und Vorrichtungen oder durch praktische oder ideelle Mitwirkung an der Erstellung dieser
Arbeitsmittel erwirbt der Besteller weder ein vollständiges noch ein teilweises Eigentum oder Urheberrecht hieran.
1.06 Die Nichtbeachtung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und Auflagen, die bei Auftragserteilung noch keine Gültigkeit
besaßen, haben wir nicht zu vertreten.
2. Preise, Zahlungen
2.01 Unsere Preise gelten ab 23556 Lübeck oder unseren Auslieferungslagern ausschließlich Fracht und Verpackung in Euro zuzüglich im Lieferungs- oder
Leistungszeitpunkt gültiger Mehrwertsteuer. Ist vom Auftraggeber gefordertes Material in unserem Auslieferungslager nicht vorrätig und muss eine Beschaffung außerhalb des üblichen Transportweges erfolgen oder besteht der Besteller auf einer Abwicklung als Terminauftrag, so hat er die dafür entstehenden Sonderkosten zu übernehmen.
2.02 Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich!
2.03 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto, sonst innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts sowie der Aufrechnung für bestrittene Gegenforderungen. Vorstehendes gilt auch für Teillieferungen und -leistungen entsprechend.
2.04 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nach Vereinbarung angenommen.
2.05 Bei Zielüberschreitungen werden uns entstandene Kosten zusätzlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sowie Zinsen gemäß jeweiligen Banksätzen
für kurzfristige Kredite berechnet.
2.06 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus früheren Geschäften, werden, auch unabhängig von der Lieferzeit hereingenommener Wechsel, sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
Alle eingehenden Zahlungen werden in diesem Fall zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und sodann nach unserer Wahl auf die anderen Forderungen verrechnet.
3. Lieferzeiten
3.01 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten, insbesondere erst nach Vorlage der notwendigenfalls vom Besteller geprüften und genehmigten Ausführungszeichnungen. Liefertermine verschieben sich entsprechend.
3.02 Auftragsänderungen verändern auch die Lieferzeiten entsprechend.
3.03 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unter höherer Gewalt verstehen sich Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen jeder Art, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige von uns nicht zu vertretende gleichwertige Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschweren.
3.04 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.01 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Versandweg, Versandart, Beförderungs- und Schutzmittel, ohne dass wir eine Haftung hierfür übernehmen. Auch
für uns gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbestimmungen.
4.02 Zeitgerecht versandbereit gemeldete Ware ist sofort abzurufen, andernfalls wird diese auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen von uns zur Einlagerung gebracht.
4.03 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Lagerstätte, auch bei Versendung mit eigenen LKW und auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Besteller über. Dieses gilt auch bei Teillieferungen.
4.04 Versicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
5. Standardformate / Sonderformate / Rüstkosten / Farbabweichungen / Maßtoleranzen / Änderung technischer Spezifikation
5.01 Bei Bestellungen gelten grundsätzlich die Modul- bzw. Rastermaße.
5.02 Ebenso gilt als vereinbart, dass bei Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch eine unbedingte Abnahme der bestellten und bestätigten Mengen erfolgt.
5.03 Auch bei Nichtabnahme von bestellter und speziell produzierter Ware sind wir berechtigt, den vollen Angebotspreis in Rechnung zu stellen.
5.04 Maschinenrüstkosten sowie spezielle Werkzeugkosten sind bei Sonderbestellung sowie bei Nachbestellung von Sonderanfertigungen vom Besteller neu zu tragen.
5.05 Farbabweichungen und Maßtoleranzen sind innerhalb der jeweils für das Produkt gültigen Normen zulässig.
5.06 Wir behalten uns technisch notwendige und sinnvolle Änderungen unserer Produkte vor.
6. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen
6.01 Unsere Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
6.02 Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an neuer Sache oder Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an neuem Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
6.03 Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und während der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen veräußern, jedoch
mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
6.04 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung bzw. aus einem Kontokorrent werden bereits jetzt im uns zustehenden Umfang an uns abgetreten.
6.05 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung der Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe der Miteigentumsanteile.
6.06 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechend.
6.07 Der Besteller ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst durchführen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
6.08 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese im uns zustehenden Umfang ebenfalls bereits jetzt an uns abgetreten.
6.09 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Sonderformen gelten bis zu unserer vollständigen Freistellung auch aus Eventual-Verbindlichkeiten (z.B. Wechsel-/Scheckverfahren).
6.10 Sind Eigentumsvorbehalt oder seine Sonderformen nach dem Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ferner gilt als vereinbart die Mitwirkungspflicht des Bestellers, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
7. Gewährleistung
7.01 Im Rahmen unserer technischen Lieferbedingungen gewährleisten wir eine dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechende
Mängelfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für Mängel einschließlich Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
7.02 Mängel hat der Besteller unverzüglich, erkennbare Mängel sofort nach Empfang am Bestimmungsort auf den Frachtpapieren schriftlich zu rügen, andernfalls erlöschen Mängelrechte.
7.03 Wegen mangelhafter Teile kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teile geltend machen.
7.04 Beanstandete Teile müssen immer sichergestellt und von uns zurückgenommen werden.
7.05 Wir können Mängelbeseitigung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht angemessen erfüllt.
7.06 Durch Verhandlungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
7.07 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.
7.08 Nach unserer Wahl können wir nachbessern, Ersatz leisten, mindern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Mangelhafte Teile und ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.09 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
a) Mängel und deren Folgen, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder natürlicher Abnutzung, Nichteinhaltung unserer Montagehinweise, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, infolge von chemischen, elektro-chemischen und/oder elektrischen Einflüssen.
b) Mängel und deren Folgen, die durch seitens des Bestellers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen
ohne unsere Zustimmung verursacht sind, sowie auf Mängelbeseitigungskosten, die der Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung veranlasst hat.
c) Mängel und deren Folgen, die durch fehlerhafte Systemteile anderer Lieferanten an unseren gelieferten Waren verursacht worden sind.
7.10 Weitergehende, in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich zugestandene Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, Versäumnissen, entgangenem Gewinn oder andere Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
7.11 Vorstehendes gilt entsprechend bei Lieferungen nicht vertragsgemäßer Waren.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Vertragssprache
8.01 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile 23556 Lübeck.
8.02 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller sowie Dritten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers haften, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.
9. Drittbegünstigung, Abtretungsverbot
9.01 Rechte Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet.
9.02 Eine Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung.
Letzte Änderung: 06. September 2011 Saint-Gobain Ecophon AB - Yttervägen 1 - SE-265 75 Hyllinge - www.ecophon.de/Kontakt