Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF

 

1.    DEFINITIONEN, ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (im Folgenden auch: „Vertragsleistung“) erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche
produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten ergänzt
werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.2 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch
einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen
diese AGB.

2.  BESTELLUNG, ANNAHME

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Lieferanten, sowie –
soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen
Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zu verstehen.

2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant
kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem
Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder
die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

2.3 Auch als „Angebot“ bezeichnete Schreiben des Lieferanten sind
unverbindlich. Verträge kommen nur durch die Annahme der Bestellung des
Kunden durch den Lieferanten nach Maßgabe von Ziffer 2.2 zustande.

2.4 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter des Lieferanten mündliche
Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen
Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets einer
schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

2.5 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus
ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend
Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt,
Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld etc. („Ergänzende Dokumente“). Der
Kunde ist allein für die Richtigkeit aller eventuell von ihm übermittelten Design-/ Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen in Bezug auf die Waren verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dem
Lieferanten alle notwendigen Informationen bezüglich der Waren so rechtzeitig zugehen zu lassen, dass diesem die Erfüllung des Vertrages in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen möglich ist. Soweit in den Ergänzenden Dokumenten nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

2.6 Werden dem Lieferanten nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
ist, ist der Lieferant berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten
zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die
Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.7 Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung
des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so
lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der
Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

2.8 Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er infolge einer
von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten
nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. Der Lieferant
wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
informieren und die Gegenleistung erstatten.

2.9 Der Lieferant behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch
Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Lieferanten bleiben davon unberührt.

3.    PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Der Preis der Waren ist der jeweils zum Lieferdatum der Waren gültige
Preis gemäß Preisliste, außer wenn zwischen den Parteien schriftlich ein
Festpreis vereinbart wurde. Außer wenn ausdrücklich anders angegeben,
verstehen sich die genannten Preise ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020
ab Lager zuzügl. Verpackung, ohne MwSt. und sonstige Steuern, Abgaben
oder Gebühren.

3.2 Die Listen- oder Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der
Angabe oder Vereinbarung der Preise zugrunde gelegten Kosten. Der Lieferantbehält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmitteloder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Er wird alle derartigen Erhöhungen ordnungsgemäß und rechtzeitig mitteilen.

3.3 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe
der Lieferung oder Leistung fällig. Alle Forderungen des Lieferanten werden
sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen schuldhaft nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.

3.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die
Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen verlangen. Der Kunde kann jedoch diese Rechtsfolge durch
Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

3.5 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können vom Lieferanten
höher angesetzt werden, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

3.6 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungszurückbehalt
ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Lieferant den
Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
3.7 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn und soweit seine
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn und soweit seine
Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis

4.    LIEFERUNG, WARENEINGANGSPRÜFUNG

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten,
wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk
(EXW Incoterms 2020).

4.3 Die Gefahr an den Waren geht mit der Übergabe der Ware an den ersten
Frachtführer – gleichgültig, ob er vom Kunden, Hersteller oder vom Lieferanten beauftragt ist – vom Lieferanten auf den Kunden über.

4.4 Der Kunde muss die Waren am Ort und Zeitpunkt ihrer Abladung,
Entgegennahme oder Abholung unverzüglich prüfen, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel
zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist
von einer Woche ab Empfang der Liefergegenstände, in jedem Fall jedoch
vor deren Verarbeitung oder Einbau, Anzeige machen. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt
sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt.

4.5 Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378
HGB bleiben unberührt. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen
Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder
Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. B. durch
Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr
übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).

5.    LIEFERZEIT, VERZUG

5.1 Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch
verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

5.2 Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6.    EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Lieferant sich bis zur
vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Saldoforderung.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits
jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich
Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der
Forderungen des Lieferanten (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur
Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der
Kunde den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Lieferanten zu erstatten, trägt der Kunde die Kosten.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden
wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

6.7 Der Kunde tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der
Forderungen des Lieferanten gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8 Ist der Lieferant berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Kunde die Kosten der Rücknahme. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

6.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des
Lieferanten gegen den Kunden um mehr als 10%, ist der Lieferant auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Lieferant sich vor.

6.10 Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit
derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der
Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferanten diese Rechte zu. Der Kunde hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.

7.    MÄNGELHAFTUNG

7.1 Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der
Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich
aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß-, Farb- und
Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen stellen
keinen Mangel dar. Abbildungen in Katalogen, Prospekten und auf den
Websites des Lieferanten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den
gerügten Mangel am Ort der Lieferung festzustellen oder den beanstandeten
Liefergegenstand oder Muster davon dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Kunde seine Mängelansprüche. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen.

7.3 Für den Fall der Nacherfüllung behält der Lieferant sich die Wahl zwischen
einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache
vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b
BGB, bei dem der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

7.4 Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.

7.5 Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen
unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen
verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn
die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in
einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der
Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150% des
abgerechneten Warenwerts oder 200% des mangelbedingten Minderwerts
der Ware übersteigen.

7.6 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß
Ziffer 4.4 als genehmigt gilt, richten sich nach Ziffer 9. Rückgriffsansprüche
des Kunden gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen
nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei
besteht der Rückgriffsanspruch des Kunden gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch
nur bis zu einem Höchstbetrag von 150% des abgerechneten Warenwerts;
dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der
Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

7.7 Ist der Kunde Kaufmann, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate
ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen
Verschweigens sowie im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für
Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.8 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die:

  • zurückzuführen sind auf vom Kunden bereitgestellte Materialien oder
    Design-/Konstruktionsunterlagen bzw. auf sonst von ihm vorgegebene
    Spezifikationen, außer wenn dieselben schriftlich vom Unternehmen
    genehmigt wurden.
  • unter nicht im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen auftreten.
  • durch Umstände verursacht werden, die eintreten, nachdem die Gefahr
    an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, wie z. B. Mängel durch
    vorsätzliche, fahrlässige oder unbeabsichtigte Beschädigung, fehlerhafte
    Wartung, falsche Installation oder Lagerung, durch Bewegungen von
    Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Installation von Anwendungen
    mit oder ohne vorheriges Wissen des Unternehmens, durch fehlerhafte
    Reparatur durch den Kunden oder durch vom Kunden ohne schriftliche
    Genehmigung des Unternehmens vorgenommene Änderungen.
  • durch den normalen Verschleiß verursacht werden.

 

8.    HAFTUNG

8.1 Die Haftung des Lieferanten für Schäden ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unabhängig von der Schuldform ist die Haftung des Lieferanten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

8.2 In gleichem Maße beschränkt ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von
diesen verursachte Schäden.

8.3 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ein
Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen
Mangel, auf dem Mangel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf einer Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem
Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9.    HÖHERE GEWALT

9.1 Der Lieferant ist zur Aussetzung der Erfüllung jeglicher seiner Pflichten
aus dem Vertrag berechtigt, soweit deren Erfüllung durch höhere Gewalt
verhindert oder unzumutbar aufwändig wird. Ereignisse höherer Gewalt
sind insbesondere: Arbeitskämpfe und andere Umstände, die nicht vom
Lieferanten zu vertreten bzw. außerhalb seiner Kontrolle sind, wie etwa Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilmachung, Aufruhr, Beschlagnahmung,
Enteignung, Embargos, Einschränkung der Energieversorgung, Währungsund
Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme
Naturereignisse, Terrorakte und Fehler oder Verzögerungen bei Lieferungen
von Unterauftragnehmern, die durch in diesem Paragraphen genannte
Ereignisse verursacht wurden.

9.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten
Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als vier Wochen überschritten wird.

9.3 Die aktuelle COVID-19-Pandemie stellt dann einen Fall höherer Gewalt dar, wenn und soweit aktuelle, unvorhersehbare Entwicklungen oder behördliche Maßnahmen den Lieferanten an der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag hindern.

10.  BEACHTUNG VON WIRTSCHAFTSSANKTIONEN

10.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren
Gesetze einschließlich der Rechtsvorschriften zu Ausfuhrkontrollen und
wirtschaftlichen Sanktionen. Die anwendbaren Ausfuhrkontroll- bzw.
Wirtschaftssanktionsvorschriften können in Abhängigkeit von der jeweiligen
Transaktion variieren und Beschlüsse der Vereinten Nationen, der USA,
der Europäischen Union und/oder einzelner Länder oder Ländergruppen
beinhalten.

10.2 Insbesondere darf der Kunde die Waren nicht an natürliche oder
juristische Personen verkaufen oder weiterverkaufen (gleich ob als
Einzelprodukt oder -dienstleistung oder ob zusammen mit anderen Produkten
oder Dienstleistungen), wenn dies zu einem Verstoß gegen anwendbare
Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften oder gegen von
jeglichen Behörden ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen führen könnte.

10.3 Wenn der Lieferant ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass
der Kunde die genannten Gesetze und Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle missachtet hat oder missachten wird, darf der Lieferant nach entsprechender Benachrichtigung des Kunden und unbeschadet der ihm sonst zustehenden Rechte die vertragsgemäße Lieferung aussetzen, bis der Kunde durch Vorlage entsprechender Belegdokumente nachweisen kann, dass kein solcher Verstoß erfolgt oder zu erwarten ist. Wenn der Kunde diesen Nachweis nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung des Unternehmens erbringt, darf der Lieferant den Vertrag beendigen, ohne dass ihm dadurch jegliche Haftung gegenüber dem Kunden entsteht.

10.4 Der Lieferant darf seine Vertragserfüllung ohne Haftung gegenüber
dem Kunden aussetzen, wenn und soweit neue Rechtsvorschriften zu
Wirtschaftssanktionen bzw. Ausfuhrgesetzen in Kraft treten, durch die die
Umsetzung des Vertrages für den Lieferanten unmöglich oder illegal wird.

11.  COMPLIANCE

11.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen
Rechtsvorschriften und Bestimmungen, insbesondere, aber nicht beschränkt
auf: (I) Arbeitnehmerrechte (einschließlich Arbeitsschutz sowie das
Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit), (II) Umweltschutz, (III) bezüglich
finanzieller Integrität (einschließlich eines unbeschränkten Verbots jeglicher
Art von Korruption), (IV) Wettbewerbsrecht. Für den Fall, dass durch neue
Rechtsvorschriften die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den
Lieferanten rechtswidrig wird oder er sich Sanktionen aussetzt, ist der Lieferant berechtigt, Aufträge zurückzuweisen und/oder auszusetzen, ohne dass er hierfür zu haften hat.

11.2 Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, angemessene Maßnahmen und
Prozesse einzuführen, um die vorgenannten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sind dem Lieferanten auf Anfrage mitzuteilen. Sollte der Kunde einer solchen Anfrage nicht nachkommen, berechtigt dies den Lieferanten, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auszusetzen. In diesem Fall bleiben alle Rechte des Lieferanten hiervon unberührt und der Kunde kann den Lieferanten hierfür nicht haftbar machen.

11.3 Der Kunde bestätigt, dass er über das Compliance-Warnsystem des
Lieferanten informiert wurde. Hierauf kann unter der folgenden Web-Adresse
zugegriffen werden: https://www.bkms-system.com/saint-gobain.

12.  STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

12.1 Für diese Vertragsbeziehung und ihre Auslegung gilt das deutsche
Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale
Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen
Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

12.2 Gerichtsstand ist Lübeck; der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor,
den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.  SONSTIGES

13.1 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen
Bedingungen geschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des
Lieferanten übertragen.

13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Version 2.0 – 30. November 2021