Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (im Folgenden auch: „Vertragsleistung“) an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ("Käufer") (zusammen "die Parteien") erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers ("Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Verkäufers ergänzt werden. Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, es sei denn der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2 unabhängig davon, ob die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren.
2. BESTELLUNG, ANNAHME
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen
Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zu verstehen.
2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.
2.3 Auch als „Angebot“ bezeichnete Schreiben des Verkäufers sind
unverbindlich. Verträge kommen nur durch die Annahme der Bestellung des
Käufern durch den Verkäufer nach Maßgabe von Ziffer 2.2 zustande.
2.4 Mündliche Zusagen oder Nebenabreden durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen, bspw. Angestellte oder Handelsvertreter des Verkäufers, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform
2.6 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus
ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend
Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt,
Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld etc. („Ergänzende Dokumente“). Der
Käufer ist allein für die Richtigkeit aller eventuell von ihm übermittelten Design-/ Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen in Bezug auf die Waren verantwortlich. Zudem ist der Käufer dafür verantwortlich, dem
Verkäufer alle notwendigen Informationen bezüglich der Waren so rechtzeitig zugehen zu lassen, dass diesem die Erfüllung des Vertrages in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen möglich ist. Soweit in den ergänzenden Dokumenten nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.7 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
ist, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten
zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die
Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.8 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung
des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so
lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der
Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
2.9 Der Verkäufer kann vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurücktreten, wenn er infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten
nicht lieferfähig ist, obwohl der Verkäufer nachweislich ernsthafte Bemühungen unternommen hat, die Zulieferergegenstände anderweitig zu beschaffen, es sei denn, eine anderweitige Beschaffung wäre wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich. Der Verkäufer
wird den Käufer in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
informieren und die Gegenleistung erstatten.
2.10 Der Verkäufer behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch
Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleiben davon unberührt.
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Der Preis der Waren ist der jeweils zum Lieferdatum der Waren gültige
Preis gemäß Preisliste, außer wenn zwischen den Parteien schriftlich ein
Festpreis vereinbart wurde. Außer wenn ausdrücklich anders angegeben,
verstehen sich die genannten Preise bis Entladestelle (DAP gemäß Incoterms 2020)
zuzüglich Verpackung, ohne MwSt. und sonstige Steuern, Abgaben
oder Gebühren.
3.2 Die Listen- oder Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der
Angabe oder Vereinbarung der Preise zugrunde gelegten Kosten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensenkung- oder Steigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel oder Materialpreissteigerungen zu ändern. Er wird alle derartigen Erhöhungen ordnungsgemäß und rechtzeitig mitteilen und diese dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.3 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe
der Lieferung oder Leistung fällig. Alle Forderungen des Verkäufers werden
sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen schuldhaft nicht eingehalten werden oder dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird.
3.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer die
Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese Rechtsfolge durch
Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
3.5 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können vom Verkäufer
höher angesetzt werden, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
3.6 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungszurückbehalt
ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den
Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
3.7 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn und soweit seine
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur, wenn und soweit seine
Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. LIEFERUNG, WARENEINGANGSPRÜFUNG
4. Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Fehlt es insoweit an einer vertraglichen Vereinbarung, beträgt die Lieferfrist [8] Wochen ab der Auftragsbestätigung im Sinne von § 2.2. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Käufers besteht, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflicht erfüllt hat.“
4.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung bis Entladestelle
(DAP Incoterms 2020).
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
4.3 Zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Käufer der Zustimmung des Verkäufers.
4.4 Die Gefahr an den Waren geht mit der Übergabe der Ware am Entladeort vom Verkäufer auf den Käufer über.
4.5 Der Käufer muss die Waren am Ort und Zeitpunkt ihrer Abladung,
Entgegennahme oder Abholung unverzüglich prüfen, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel
zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist
von einer Woche ab Empfang der Liefergegenstände, in jedem Fall jedoch
vor deren Verarbeitung oder Einbau, Anzeige machen. Unterlässt der Käufer
die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel) . Zeigt
sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt.
4.6 Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378
HGB bleiben unberührt. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen
Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder
Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. B. durch
Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr
übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).
4.7 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er sich nicht entlasten kann oder ein Auswahlverschulden vorliegt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
4.8 Setzt der Käufer, nachdem der Verkäufer bereits in Verzug geraten ist,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Käufer nur unter den in § 8 genannten Bedingungen zu.
4.9 Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, auch wenn sie bei vom Verkäufer beauftragten Dritten oder bei deren Auftragnehmern eintreten; Materialengpässe; etc.) vorübergehend, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz.
Führen solche Ereignisse zu einem Lieferaufschub von mehr sechs Wochen, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
4.10 Paletten, Verpackungen
Anlieferungen erfolgen unter Verwendung von Einwegpaletten. Eine Tauschpauschale oder Gebühren für vereinnahmte Mehrwegpaletten entfällt daher.
5. RÜCKTRITTSRECHT DES VERKÄUFERS
5.1 Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Ferner ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
5.3 Annahmeverzug: Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder verweigert er die Annahme, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Schadensersatz statt der Leistung beträgt pauschal 10 % des Kaufpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Verkäufer behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.
5.4 Sonstige Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben unberührt, insbesondere die unter Ziffer 10 „Keine Wiederausfuhr nach Russland und Belarus-Klausel“ sowie unter Ziffer 11 der Ethik- und Compliance-Klauseln genannten Rücktritts- und Kündigungsrechte.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Verkäufer sich bis zur
vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Saldoforderung.
6.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits
jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung gegen seine Käufer oder Dritte erwachsen (einschließlich
Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der
Forderungen des Verkäufer (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur
Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Verkäufers zu erstatten, trägt der Käufer die Kosten.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer
wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
6.7 Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der
Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8 Ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Käufer die Kosten der Rücknahme. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
6.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des
Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Verkäufer sich vor.
6.10 Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit
derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der
Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu. Der Käufer hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.
7. MANGELGEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der
Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich
aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß-, Farb- und
Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen stellen
keinen Mangel dar. Muster und Proben, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, dienen nur der ungefähren Beschreibung der Ware . Abbildungen in Katalogen, Prospekten und auf den Websites des Verkäufers sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den
gerügten Mangel am Ort der Lieferung festzustellen oder den beanstandeten
Liefergegenstand oder Muster davon dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Käufer seine Mängelansprüche. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Käufer nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen.
7.3 Für den Fall der Nacherfüllung behält der Verkäufer sich die Wahl zwischen
einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache
vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b
BGB, bei dem der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.4 Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
7.5 Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen
unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen
verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn
die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in
einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der
Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150% des
abgerechneten Warenwerts oder 200% des mangelbedingten Minderwerts
der Ware übersteigen.
7.6 Ist der Käufer Kaufmann, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate
ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen
Verschweigens sowie im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleiben unberührt.
7.7 Garantien im Rechtssinne übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, diese werden ausdrücklich vereinbart.
7.8 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die:
- zurückzuführen sind auf vom Käufern bereitgestellte Materialien oder
Design-/Konstruktionsunterlagen bzw. auf sonst von ihm vorgegebene
Spezifikationen, außer wenn dieselben schriftlich vom Verkäufer
genehmigt wurden. - unter nicht im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen auftreten.
- durch Umstände verursacht werden, die eintreten, nachdem die Gefahr
an den Waren auf den Käufern übergegangen ist, wie z. B. Mängel durch
vorsätzliche, fahrlässige oder unbeabsichtigte Beschädigung, fehlerhafte
Wartung, falsche Installation oder Lagerung, durch Bewegungen von
Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Installation von Anwendungen
mit oder ohne vorheriges Wissen des Verkäufers, durch fehlerhafte
Reparatur durch den Käufern oder durch vom Käufern ohne schriftliche
Genehmigung des Unternehmens vorgenommene Änderungen. - durch den normalen Verschleiß verursacht werden.
7.9 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß
Ziffer 4.5 als genehmigt gilt, richten sich nach Ziffer 8.
7.10 Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei
besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch
nur bis zu einem Höchstbetrag von 150% des abgerechneten Warenwerts;
dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der
Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.11 Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ
8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
8.4 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5 Kommt der Verkäufer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich seine Haftung für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.
8.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. EXPORTKONTROLLRECHT
9.1 Der Käufer verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:
- Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste
nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen; - Geschäfte mit UN/EU-Embargostaaten, die verboten sind;
- Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
Der Käufer haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Verkäufer aus einer Zuwiderhandlung entstehen.
9.2 Die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers entfallen, soweit ihnen anwendbare nationale oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und/oder Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
10. KEINE WIEDERAUSFUHR NACH RUSSLAND-SOWIE BELARUS-KLAUSEL
10.1 Russische Föderation
- Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
- Der Käufer darf ab dem 26.12.2024 Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verkauft, lizensiert oder anderweitig übertragen werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
10.2 Belarus
Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt in den Belarus oder zur Verwendung im Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
10.3 Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffern 10.1 und 10.2 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
10.4 Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Ziffern 10.1 und 10.2 Absatz (1) vereiteln würden.
10.5 Verstößt der Käufer schuldhaft gegen eine oder mehrere Verpflichtungen, die sich aus den Absätzen Ziffern 10.1, 10.2, 10.3 und 10.4 (1) ergeben, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne eines wichtigen Grundes dar, die den Verkäufer berechtigt, je nach Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzungen geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die im Folgenden aufgelistet werden (nicht abschließende Aufzählung):
- Leistungsverweigerung (Ablehnung jeder neuen Bestellung und/oder Aussetzung der Lieferung für laufende Bestellungen) oder
- Rücktritt vom Vertrag oder
- Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung.
- Der Verkäufer kann neben den Rechten aus 10.5 (a)-(c) im Falle der unter 10.5 genannten Voraussetzungen eine verschuldensabhängige und angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal jedoch 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal jedoch 250 000 Euro, gegen den Käufer geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens und weiterer gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über seine ausgeübte Abhilfemaßnahme informieren.
10.6 Der Käufer unterrichtet den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziffern 10.1, 10.2, 10.3 oder 10.4, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffern 10.1 und 10.2 vereiteln könnten. Nach einfacher Aufforderung des Verkäufers stellt der Käufer dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen die angeforderten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Ziffern 10.1, 10.2, 10.3 und 10.4 zur Verfügung.
10.7 Russische Föderation
- Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften für den Fall, dass er in den Anwendungsbereich des Art. 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untergraben.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, bezüglich des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder des Ausführens der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter ab dem 26.12.2024 zur Einhaltung der in Art. 12gb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 stipulierten Vorgehensweise
10.8 Belarus
(a) Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, für den Fall, dass er in den Anwendungsbereich des Art. 8i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates untergraben.
(b) Der Verkäufer verpflichtet sich bezüglich des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder des Ausführens der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität ab dem 02.01.2025 zur Einhaltung der in Art. 8ga der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 stipulierten Vorgehensweise.
11. ETHIK- UND COMPLIANCE-KLAUSEL
11.1 Im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verpflichtet sich der Käufer, alle ihn betreffenden anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere diejenigen, die sich auf Folgendes beziehen:
(a) Arbeitnehmerrechte (einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit),
(b) Umweltrecht,
(c) finanzielle Integrität (einschließlich des Verbots jeglicher Form von Korruption und der Bekämpfung von Geldwäsche),
(d) Wettbewerbs- und Kartellrecht.
11.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jede neue Bestellung abzulehnen und/oder die Lieferung für laufende Bestellungen auszusetzen, d.h. die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Vorschrift die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung rechtswidrig oder unmöglich macht oder ihn mit Sanktionen belegt, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich schriftlich über sein ausgeübtes Recht informieren.
An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, das unter Ziffer 11.5 geregelt ist.
11.3 Der Käufer wird, die unter Ziffer 11.1 genannten Verpflichtungen einhalten und sicherstellen, dass die vom Käufer an der Bestellung beteiligten Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder sonstige beauftragte Dritte sich ebenfalls strikt an diese halten.
Andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. Ziffer 11.5 vor, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.
11.4 Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, alle zumutbaren Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu ergreifen und diese dem Verkäufer auf Anfrage mitzuteilen.
Andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. Ziffer 11.5 vor, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.
11.5 Der Verkäufer kann den Vertrag oder eine Bestellung nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer aussetzen und/oder aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn eine oder mehrere der unter Ziffern 11.1, 11.3 und 11.4 aufgelisteten Pflichten durch den Käufer schuldhaft verletzt wurden.
Die Kündigungserklärung soll die wesentlichen Gründe enthalten, die zu der Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes geführt haben.
Der Verkäufer kann nach geltendem Recht Schadenersatz verlangen, wenn der Käufer gegen die vorgenannten Verpflichtungen schuldhaft verstößt. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Käufer aufgrund der Aussetzung oder Kündigung des Vertrags oder einer Bestellung entstehen. Der Käufer verpflichtet sich, seine eigenen Kosten zu tragen, die sich aus der Aussetzung oder Kündigung ergeben, und die Folgen der daraus resultierenden Schäden zu mildern.
11.6 Der Käufer bestätigt, dass er über das professionelle Warnsystem des Verkäufers informiert wurde, das unter folgender Adresse zugänglich ist: https://www.bkms-system.com/saint-gobain
12. UNTERLAGEN DES VERKÄUFERS
An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen ("Unterlagen“) behält der Verkäufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
13. STREITIGKEITEN, ANWENDBARES RECHT UND SONSTIGES
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Geschäftssitz des Verkäufers, d.h. Lübeck.
13.3 Gerichtsstand -auch internationaler- ist Geschäftssitz des Verkäufers, d.h. Lübeck; der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Version 3.0 – 29.04.2026